von ThomasL » Mo 30. Jun 2014, 09:46
In dem Gesetz steht unter "Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Fulbrut"
1. Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6 "Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten."
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, würde diesen Paragraphen jedoch so interpretieren, dass es nur zur Vermeidung der Ausbreitung amerikanischer Faulbrut verboten ist, gebrauchte Beuten und Waben offen herumstehen zu lassen.
Neu gebaute Beuten ohne Wabenmaterial, in denen noch nie Bienen wohnten, sind wahrscheinlich nicht betroffen, da sie nicht zur Verbreitung von Faulbrut breitragen.
Was das Anlocken von Bienenschwärmen angeht, gibt es jedoch noch andere rechtliche Streitpunkte, nämlich was das Besitzen bzw. den Eigentum eines Schwarmes angeht. Eigene Schwärme kann man wohl anlocken, aber Schwärme von anderen Imkern anzolocken ist rechtlich fraglich.
Diesbezüglich habe ich hier in Bremen mal bei Mitgliedern des Imkervereins nachgefragt:
Wenn man noch keine Bienen hat, aber einen Schwarm anlockt und einfängt, obwohl der Imker bekannt ist, von dem die Bienen kommen oder der Imker noch dem Schwarm hinterher jagt, gibt es ärger.
Wenn man aber selber Bienen hat, fängt man einfach den Schwarm und behauptet notfalls, dass die Bienen vom eigenen Stand kommen (in der Regel sind wohl viele Königinnen nicht mehr gezeichnet).
Wenn man selbst im Imkerverein ist, wird das ganze noch mehr toleriert, als wenn man ein Einzelkämper-Imker wäre.